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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Trescue GmbH für Geschäfte mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB

1.Allgemeines

1.1       Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Trescue GmbH, Sulzbachstr. 41, 40629 Düsseldorf (nachfolgend „Trescue“) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner, der Unternehmer ist (nachfolgend „Kunde“). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen Trescue und dem Kunden, selbst wenn die Geltung dieser AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart wird.

1.2       Von den nachfolgenden AGB der Trescue abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht Bestandteil eines Vertrages. Dies gilt auch, wenn Trescue nach Eingang solcher Bedingungen, diesen nicht ausdrücklich gegenüber dem Kunden widerspricht. Der Vorrang individueller Vereinbarungen der Parteien vor diesen AGB bleibt unberührt.

2.Angebote, Vertragsschluss

2.1       Angebote von Trescue sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern Trescue ein Angebot nicht ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) als verbindlich bezeichnet hat. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im jeweiligen Angebot hält Trescue sich an ein verbindliches Angebot für zwei Wochen ab Zugang des Angebots beim Kunden gebunden.

2.2       Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von Trescue in Textform oder der Annahme eines verbindlichen Angebots von Trescue durch den Kunden zustande. Es gilt ausschließlich das im jeweiligen Vertrag bzw. Leistungsschein in Textform Vereinbarte.

2.3       Ein Vertrag beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen. Es besteht keine Verpflichtung seitens Trescue, die Mitteilungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen.

3.Lieferung, Leistungserbringung, Subunternehmer

3.2       Eine etwaige vereinbarte verbindliche Lieferzeit beginnt erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller der vom Kunden für die Ausführung des Auftrages zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Unterlagen und Informationen.

3.3       Im Falle höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Boykott o.ä., ist Trescue berechtigt, geschuldete Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zeitzuschlags hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Behinderung zu vertreten hat.

3.4       Trescue ist in Ermangelung abweichender Vereinbarungen berechtigt, vertragliche Lieferungen und Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung gegenüber dem Kunden verbleibt bei Trescue.

3.5       Trescue wird auf schriftliche Anforderung des Kunden mit den anderen Dienstleistern und Lieferanten des Kunden kooperieren. Soweit Trescue hierdurch ein erheblicher Mehraufwand im Verhältnis zu der zu Grunde gelegten Planung des Aufwandes entsteht, kann dieser unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sepa­rat abgerechnet werden. Soweit Trescue beabsichtigt, hiernach zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunden abzurech­nen, wird der Kunde hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform informiert.

4.Mitwirkung und Beistellungen

Ergänzend zu den im jeweiligen Vertrag enthaltenen Bestimmungen und den Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 7 gelten folgende allgemeine Regelungen:

4.1       Wird vom Kunden ein Ansprechpartner oder eine Kontaktperson benannt, ermächtigt der Kunde damit diese Person ihn im Rahmen der Vertragsdurchführung zu vertreten, insbesondere erklärt der Kunde damit, dass er alle Erklärungen dieser Person für und wider sich gelten lassen will, soweit sie sich auf die Zusammenarbeit zwischen Trescue und dem Kunden beziehen.

4.2       Der Kunde wird Trescue bei Bedarf Räume und Arbeitsplätze für die für die Erbringung der Leistungen erforderliche Anzahl von Personen zur Verfügung stellen. Der Kunde hat Trescue und deren Personal bei Bedarf jedenfalls zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zur Erbringung der Leistungen zu gewähren. Sofern im Betrieb des Kunden oder dem Ort der Leistungserbringung durch Trescue bestimmte Sicherheitsanforderungen einzuhalten sind, hat der Kunde Trescue unaufgefordert auf diese hinzuweisen und über Anforderungen an das Verhalten im Betrieb bzw. dem Ort der Leistungserbringung angemessen zu belehren.

4.3       Die vom Kunden zu erbringenden Beistellungen und Mitwirkungen stellen echte Verpflichtungen und nicht nur Obliegenheiten dar. Verletzt der Kunde diese Pflichten und hat die Verletzung Auswirkungen auf die von Trescue zu erbringenden Leistungen, so kann Trescue - unbeschadet weitergehender Rechte - eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Hierauf finden etwaig vereinbarte Regelungen zu einem Änderungsverfahren, Change-Request Verfahren oder ähnlichem, auch soweit vertraglich nur zugunsten des Kunden vorgesehen, entsprechende Anwendung. Sofern Trescue durch nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Verpflichtungen durch den Kunden ein Mehraufwand entsteht, kann dem Kunden dieser Mehraufwand unter Anwendung der vereinbarten Preise gesondert in Rechnung stellen. Von Trescue einzuhaltende Termine verschieben sich in sachlich angemessenem Verhältnis zur Dauer der Verspätung der Beistellung sowie deren Relevanz für die Leistungserbringung.

5.Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot

5.1       Trescue behält sich bis zur vollständigen Zahlung der aus der Lieferung folgenden Forderung das Eigentum an den gelieferten Sachen vor.

5.2       Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, den gelieferten Gegenstand pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese in Ermangelung einer abweichenden Absprache auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde unverzüglich Trescue schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Trescue die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Trescue entstandenen Ausfall.

5.3       Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Trescue in Höhe des mit Trescue vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Trescue nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Trescue, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Trescue wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5.4       Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Sache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für Trescue. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, Trescue nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Trescue das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von Trescue gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Trescue anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Trescue verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Trescue gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Trescue ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Trescue nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

5.5       Trescue verpflichtet sich, die Trescue zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5.6       Die Rechte des Kunden aus Verträgen mit Trescue sind ohne schriftliche Zustimmung von Trescue nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt unberührt.

6.Nutzungsrechte

6.1       Sofern vertraglich die Übertragung von Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Verwertungsrechten an den von Trescue erbrachten Lieferungen und Leistungen auf den Kunden vereinbart ist, steht die Übertragung dieser Rechte unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der aus der Lieferung oder erbrachten Leistung folgenden Forderung.

6.2       Trescue bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Designrechte, Markenrechte, Gebrauchsmusterrechte und Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und Trescue zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zustehen oder von Trescue (oder von Dritten im Auftrag von Trescue) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden. Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.

Mit der Übergabe der Materialien räumt Trescue dem Kunden an den unter dem Vertrag gelieferten Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.

6.3       Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss des Vertrags entwickelt werden („Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese von Trescue vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Ziff. 6.1 findet insoweit auch für ein dadurch neu geschaffenes Werk entsprechende Anwendung. Der Kunde räumt Trescue ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden-Materialien ein.

6.4       Der Kunde ist verpflichtet, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke und/oder Marken – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Trescue oder – sofern abweichend – des Herstellers zu verändern.

7.Mangelhaftung, Mitwirkung des Kunden

7.1       Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mangelhaftung unter Berücksichtigung der nachfolgend in den „Besonderen Bestimmungen für Kauf- und Werkverträgen“ (Ziff. 15) enthaltenen abweichenden Regelungen.

7.2       Der Kunde wird Trescue, soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände überlassen und Trescue in seiner Betriebssphäre alle zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Voraussetzungen schaffen.

7.3       Trescue erhält vom Kunden insbesondere seine individuellen Anforderungen an den Vertragsgegenstand. Dazu zählen auch vollständige Angaben zu den Vorstellungen über technische und organisatorische Rahmenbedingungen.

8.Haftung

8.1       Trescue haftet für Personenschäden unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Kunden infolge einer von Trescue vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen im Rahmen des Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.

8.2       Für vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von Trescue verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haftet Trescue auch dann, wenn Trescue lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ausgeschlossen ist insoweit jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.3       Im Übrigen ist die Haftung von Trescue für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.4       Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Trescue im Verhältnis zum Kunden.

9.Verjährung

9.1       Alle Ansprüche der Kunden verjähren ungeachtet des Rechtsgrundes in 12 Monaten.

9.2       Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüchen aus Unternehmerregress (§§ 478, 479 BGB) und Personenschäden verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen.

9.3       Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

10. Rechte von Dritten, Freistellung

10.1      Der Kunde sichert Trescue zu, dass alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen, Daten, Texte, Informationen, Software, Bilder und sonstige Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder der Kunde über entsprechende Nutzungsrechte verfügt.

10.2      Der Kunde stellt Trescue von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die Trescue wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus der Verwendung inklusive Speicherung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen, Daten, Texten, Informationen, Software, Bildern und sonstigen Inhalten resultieren. Der Kunde ist verpflichtet, Trescue die erforderlichen Kosten zu erstatten, die infolge der Inanspruchnahme entstehen. Sonstige Ansprüche von Trescue bleiben unberührt.

10.3      Der Kunde verpflichtet sich ferner, Trescue alle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um geltend gemachte Ansprüche Dritter abwehren zu können.

10.4      Werden Ansprüche aus der Verletzung in Deutschland geltender Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Liefergegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, wird der Kunde Trescue in die Lage versetzen, die Geltendmachung abzuwehren. Der Kunde ist verpflichtet, (1) Trescue unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche zu benachrichtigen, (2) alle zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen Trescue mitzuteilen und sonstigen Mitwirkungspflichten zu genügen, (3) Trescue die Entscheidung zu überlassen, ob und wie der Anspruch abgewehrt wird. Trescue wird dem Kunden in solchen Zusammenhängen alle Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, die im Verhältnis zwischen Trescue und dem Kunden unstreitig sind oder von Trescue anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Sofern rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände in Deutschland geltende Schutzrechte Dritter verletzen oder nach Ansicht von Trescue die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann Trescue, soweit die Haftung nicht entfällt, auf eigene Kosten entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen bzw. so abzuändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder – auf Wunsch des Kunden – dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen ersetzen.

10.5      Soweit der Kunde die von Trescue unter dem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach dieser Ziff. 10, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.

10.6      Die vorstehenden Regelungen der Ziff. 10 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass Trescue wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Kunden-Materialien oder vom Kunden beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

11.1      Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig, von Trescue anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind; dies gilt nicht, wenn es sich um Mängelansprüche des Kunden gegenüber Trescue aus demselben Vertrag handelt.

11.2      Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und dem aus der Lieferung (ohne Lieferkosten) resultierenden Rechnungsbetrag zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge unbestritten ist oder der Anspruch gerichtlich festgestellt wurde.

12.Referenzen

Trescue hat das Recht, die für den Kunden erbrachten Leistungen bei Nennung des Kundennamens und der Branche des Kunden als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung von Trescue im Internet. Soweit der Name eines Kunden ganz oder teilweise mit einer Marke oder einer Bezeichnung, die durch ein anderes Recht geschützt ist, identisch ist, wird dadurch vorgenanntes Recht von Trescue nicht beeinträchtigt.

13.Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

13.1      Erschöpfen sich die Leistungspflichten von Trescue nicht in einer einmaligen, zeitlich begrenzten Leistungserbringung („Dauerschuldverhältnis“), beträgt die Vertragslaufzeit vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag mindestens einen Monat und verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von Trescue oder dem Kunden in Textform gekündigt wird.

13.2      Die gesetzlichen Kündigungsrechte (z.B. §§ 643, 649 BGB) und das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleiben von der Vereinbarung einer Mindestlaufzeit im Vertrag oder nach Ziff. 13.1 unberührt.

14.Vergütung, Zahlungsbedingungen

14.1      Die Vergütung ist in Ermangelung anderweitiger vertraglichen Regelungen ab dem Tag der Leistungserbringung zur Zahlung fällig und unverzüglich nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf das Konto von Trescue zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis jeweils monatlich nachträglich für die im Vormonat erbrachten Leistungen.

14.2      Alle angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.Sofern keine Preise vereinbart sind, gilt die Preisliste von Trescue in der jeweils aktuellsten Fassung.

14.3     Trescue ist berechtigt, die mit Kunden vereinbarten Preise in einem Dauerschuldverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat gegenüber dem Kunde schriftlich zu verändern, jedoch frühestens nach vier Monaten ab Vertragsbeginn. Dem Kunden steht für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

14.4      Sofern Trescue auf Wunsch des Kunden Leistungen zur Nachtzeit (zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr) erbringt, wird dem Kunden dafür ein Zuschlag auf die sonst vereinbarte Vergütung in Rechnung gestellt. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich vorrangig aus dem Vertrag und beträgt in Ermangelung einer Absprache 100%.

14.5      Trescue ist berechtigt, Reisekosten für die An- und Abreise zu auswärtigen Termin mit einem Stundensatz von 60,00 € zzgl. USt. je angefangene 15 min. sowie 0,30 €/km für die Nutzung eines Pkw in Rechnung zu stellen. Sofern die Nutzung alternativer Verkehrsmittel erforderlich ist, wird die Reisezeit zzgl. der tatsächlich angefallen Kosten berechnet (Bahn 1. Klasse oder Flug in der Kategorie Economy). Übernachtungskosten (bis zu 4 Sterne-Hotel) werden nach tatsächlichem Aufwand ersetzt.

15.Besondere Bestimmungen für Kauf- und Werkverträge

Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten ferner folgende Regelungen:

15.1      Der Kunde verpflichtet sich zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Leistungen (nachfolgend einheitlich das „Werk“), sofern eine Abnahme vereinbart und/oder erforderlich ist, sobald Trescue dem Kunden die Fertigstellung des abzunehmenden Werkes in Textform anzeigt.

15.2      Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

15.3      Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Trescue, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Fertigstellung, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme des Werkes durch den Kunden sowie ohne seine Erklärung, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei, als erfolgt.

15.4      Es obliegt dem Kunden, Lieferungen und Leistungen von Trescue unverzüglich nach Entgegennahme, spätestens jedoch unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung dahingehend zu untersuchen, ob sie vertragsgemäß sind; § 377 HGB bleibt unberührt.

15.5      Trescue ist berechtigt, bis zu 50 % der Kauf- oder Werklohnforderung unmittelbar nach Vertragsschluss als Abschlagsforderung geltend zu machen. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen mit Werkvertragscharakter sind vor Fertigstellung der Leistungen gestellte Rechnungen im Zweifel dahingehend zu verstehen, dass mit der jeweiligen Rechnung ein entsprechender Abschlag auf die nach Abnahme fällig werdende Werklohnforderung geltend gemacht wird. Für die einzelne Abschlagsforderung gilt Ziff. 14 entsprechend.

15.6      Trescue behält sich im Falle eines berechtigten Nacherfüllungsverlangens des Kunden vor, die Art der Nacherfüllung (Nachlieferung bzw. Nachbesserung) zu bestimmen. Die §§ 439 Abs. 3, 636 BGB bleiben unberührt.

16. Änderungsvorbehalt

   Trescue behält sich vor, außerhalb eines konkreten Leistungsaustauschs jederzeit Änderungen dieser AGB oder hierauf Bezug nehmender weiterer Vertragsbedingungen vorzunehmen. Während eines laufenden Vertrags werden solche Änderungen nur wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und Trescue den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung in Textform hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gilt der Vertrag ohne die Änderungen weiter. Trescue ist jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende innerhalb von einem Monat nach Zugang des Widerspruchs schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zu kündigen. Von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen sind alle Änderungen, die sich auf wesentliche Vertragspflichten einer Partei beziehen; dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung erforderlich ist, um den Vertrag, die AGB oder die hierauf Bezug nehmenden weiteren Vertrags-bedingungen an zwingende gesetzliche Änderungen anzupassen.

     17.Sonstiges

17.1      Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts („CISG“) und des Kollisionsrechts.

17.2      Die Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweiligen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

17.3      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Trescue, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Trescue ist indes berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

17.4      Vertragssprache ist deutsch. Sofern ein Vertrag bilingual gefasst wird, ist nur die deutschsprachige Fassung maßgeblich.

17.5      Die Rechte und Pflichten von Trescue und dem Kunden bestimmen sich zunächst anhand des vertraglich Vereinbarten, sodann nach diesen AGB.

17.6      Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Regelungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Anwendung von § 139 BGB wird ausgeschlossen.


Stand: Juni 2017

Trescue GmbH